AGB – Das Kleingedruckte bei Car Manufaktur Peter
Car Manufaktur Peter
						AGB
Allgemeine Vertragsbestimmungen  Car Manufaktur Peter
   1. Merkmale des Fahrzeuges
     Messwerte und Daten sind als Annäherungswerte zu verstehen.
  Angabe betreffend Kilometerleistung sind jeweils am Tacho abgelesen, es kann
  oftmals nicht nachvollzogen werden wie die tatsächliche Laufleistung ist.
2. Eigentumsvorbehalt
      Das Fahrzeug verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Betrages, inkl.
     allfällig vereinbarter Kosten für Aufträge oder entstandener Unkosten durch nicht Einhaltung
     der vertraglichen Bestimmungen seitens des Käufers, im Besitz des Verkäufers.
  Fahrzeuge werden erst nach vollständiger Begleichung der geschuldeter Kaufsumme dem Käufer übergeben.
  Wird das Fahrzeug nicht zum Ablieferungstermin abgeholt, ist der Verkäufer berechtigt eine
  Platzmiete zu erheben, pro Standtage werden CHF 25.- fällig.
  Restaurationsarbeiten: Bei einer Auftragserteilung ist eine Anzahlung von 10% der geschätzten Reparaturkosten
  fällig, abgerechnet wird jeweils auf Ende Monat. Wird die Akontorechnung jeweils nicht unmittelbar
  nach Erhalt beglichen werden die Arbeiten Stillgelegt und die entstandenen Zusatzkosten (Liftblockierung,
  Standplatz usw.) mit der Anzahlung verrechnet. Der Kunde hat das Recht jederzeit auf Anmeldung
  die laufenden Arbeiten zu begutachten. Bei Fertigstellung der Arbeiten wird eine Begutachtung terminiert,
  werden keine Mängel festgestellt wird eine Schlussrechnung erstellt. Die Schlussrechnung muss umgehend nach
  Erhalt beglichen werden. Das Fahrzeug wird dem Kunden erst nach der vollen Bezahlung übergeben.
3. Verzug
   Befindet sich der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung (Mail oder Postweg) mit der Übernahme
     Des Fahrzeuges im Verzug, hat der Verkäufer schriftlich eine Nachfrist von zehn Tagen anzusetzen.
     Nach deren unbenutztem Ablauf kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und
     fünfzehn Prozent des Verkaufspreises als Schadenersatz fordern.
  4. Garantie und Gewährleistung 
   Young- und Oldtimer sind Fahrzeuge welche mehrere Jahrzehnten alt sind und sind bezüglich
     Wartung und allfälligen Reparaturen im entsprechenden zeitlichen Kontext zu sehen. So galten
     und gelten kürzere Wartungsintervalle und kleinere allfällige Flüssigkeitsverluste sind je nach
     Fahrzeugtyp selten dauerhaft behebbar und werden akzeptiert.
  Oldtimer werden ohne Garantie verkauft.
     Jede Gewährleistung wird, soweit nach Gesetz möglich weg-bedungen, insbesondere
     sind Wandelung und Minderung ausgeschlossen.
     Sollte der Käufer unmittelbar nach dem Kauf unvermutete oder unübliche Mängel geltend machen, sind diese
     sofort nach deren Feststellung Car Manufaktur Peter anzuzeigen oder von dieser feststellen zu lassen.
  Der Käufer hat nach Absprache das Fahrzeug an Car Manufaktur Peter zur Reparatur zu übergeben.
     Jegliche Gewährleistungspflicht entfällt, wenn das Fahrzeug unsachgemäss behandelt,
     gewartet, gepflegt, überbeansprucht, eigenmächtig verändert oder umgebaut, oder wenn die
     Betriebsanleitung nicht befolgt worden ist. Natürlicher Verschleiss ist in jedem Fall von jedem
  Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen.
     Eine allfällige Nachbesserung verlängert eine allfällige Gewährleistungsfrist nicht.    
5. Gefahrtragung
      Car Manufaktur Peter trägt die Gefahr für Untergang oder Wertverminderung des gekauften Fahrzeuges
     bis dessen Übergabe. Ist der Käufer mit der Annahme des gekauften Fahrzeuges in Verzug und ist
     die schriftlich gesetzte Nachfrist abgelaufen, geht die Gefahr auf den Käufer über.
  6. Bestimmungen für ein allfälliges Eintauschfahrzeug
     Der Käufer erklärt, dass am Eintauschfahrzeug keinerlei anderweitige Ansprüche sowie kein
     Eigentumsvorbehalt von Drittpersonen bestehen. Ausserdem bestätigt er, alle ihm bekannten
     Mängel angegeben zu haben.
     Der Besitzer des Eintauschfahrzeug trägt die Gefahr für Untergang oder Wertminderung
     dieses Fahrzeuges bis zu dessen Übergabe an die Car Manufaktur Peter.
  7. Verwirkung und Schadenersatz
     Ansprüche aus Vertragswidrigkeiten sind verwirkt, wenn der Käufer diese der Car Manufaktur Peter
     nicht spätestens 1 Monate nach der Fahrzeugübergabe am Erfüllungsort angezeigt hat. Die
     gesetzlich vorgesehenen Prüfungs- und Rügeobliegenheiten werden ausgeschlossen.
     Schadenersatzansprüche werden im gesetzlich zulässigen Umfang abgedungen.
8. Besondere Bestimmungen
     Für diesen Kaufvertrag ist das Schweizer Recht anwendbar. Der ausschliessliche Gerichtstand
     befindet sich am Sitz der Car Manufaktur Peter Kanton Thurgau.
     Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung oder ein Inhalt dieses Vertrages ungültig sein
     oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die
     Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem
     gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung sowie dem ursprünglich verein-
     bahrten Vertragsgleichgewicht möglichst nahe kommt. Dies gilt auch für allfällige Vertragslücken.